
Kinder, Kinder, Kinder ... ... mancher lernt's nie
Der fast zwei Jahre andauernde Streit um die Domain kinder.at wurde nun endgültig entschieden: Ferrero hat keinerlei Anspruch auf kinder.at, die Domain verbleibt daher beim bisherigen Eigentümer MediaClan. Ein Antrag von Ferrero auf außerordentliche Revision der Klagsabweisung durch das OLG Wien wurde vom Obersten Gerichtshof abgelehnt. Der Instanzenzug ist damit ausgeschöpft, das Urteil des OLG Wien rechtskräftig.
"Wir sind froh, daß dieses absurde Verfahren nun endlich entschieden wurde" meint Mag. Marion Breitschopf, Geschäftsführerin von MediaClan. "Wir werden nun mit aller Kraft darangehen, unter kinder.at ein Portal für ebendiese Kinder - und nicht für Überraschungseier - einzurichten, wie wir es auch ursprünglich geplant hatten", so Breitschopf weiter.
Auch der Anwalt von MediaClan, Mag. Michael Pilz, zeigte sich über die Entscheidung des OGH zufrieden und vertritt die Ansicht, daß die Klägerin sich selbst mit diesem Verfahren keinen guten Dienst erwiesen hätte, zitiere der OGH doch zustimmend Stellen der Literatur, die sogar behaupten, die Marke von Ferrero sei möglicherweise gänzlich schutzunfähig - und damit löschungsreif.
Die Vorgeschichte: Am 29. November 2000 brachte die Ferrero Österreich Handelsges.m.b.H. (Österreichischer Vertrieb der Marke "kinder", man denke etwa an die kinder-Überraschungseier) eine Klage gegen die MediaClan - Gesellschaft für Online Medien GmbH auf Herausgabe der Domain kinder.at ein.
Begründet wurde die Klage u.A. damit, dass "die Bezeichnung KINDER von einem weit überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise (gemeint sind die Internet-Nutzer, Anm.) als Hinweis auf die klagende Partei und auf die von ihr hergestellten Produkte verstanden (wird)".
Nach Ablehnung eines Antrages auf einstweilige Verfügung wurde die Klage in erster Instanz vom Handelsgericht Wien und in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Wien abgewiesen. Das OLG erklärte weiters eine ordentliche Revision an den OGH für unzulässig. Ferrero bemühte sich darufhin um Zulassung einer außerordentlichen Revision durch den OGH. Da auch diese abgewiesen wurde ist das Urteil der zweiten Instanz nunmehr rechtskräftig.
Lesen Sie mehr, u.a. zum Thema » Ferrero ./. Kinder.at
Das komplette Urteil steht Ihnen unter www.kinder.at zum Download zur Verfügung.
[// Pressemeldung der MediaClan// 12.09.2002] MediaClan ist eine Agentur, die sich auf Konzeption, Umsetzung und Betreuung von Online Medien und Online Communities spezialisiert hat. Als erfolgreiche Projekte von MediaClan gelten unter anderem love.at, palazzo.at und blackboard.at. Mehr über MediaClan finden Sie unter http://www.mediaclan.at/
Hoch lebe der Verbraucherschutz
Endlich
fühlt sich auch die Zentrale
zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. - Zweigstelle
Baden-Würtemberg - berufen, dem wirren Treiben im Internet auf die
Finger zu klopfen. Ordnung muss nämlich sein - insbesondere im Wettbewerb
und speziell, wenn dieser im Word Wide Web stattfindet. Somit wird die
neue Fassung des § 6 TDG
letztlich auch zur wichtigen und dringenden Angelegenheit der dortigen
Verbraucherschützer. Wer nicht die vom Gesetz geforderten Daten in
der dort vorgeschriebenen Form bereithält, wird jetzt im Namen der
mündigen Verbraucher zur Unterlassung aufgefordert und ordentlich
zur Kasse gebeten. Schließlich wird es wohl allein der Zentrale
zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. gelingen, einem Gericht
verständlich zu machen, dass es sich selbst bei marginalen Verstößen
gegen § 6 TDG um eine
wesentliche Wettbewerbsbeeiträchtigung handelt - und wenn es der
Bundesgerichtshof so entscheiden muss. Bravo dafür, dass nun die
wirklich wichtigen Probleme des ängstlichen Verbrauchers - seit der
Einführung des Euro - angepackt werden.
[RDO 16.05.2002]
Love Parade Berlin GmbH
mahnt Schüler ab
Eine Kanzlei mit Sitz in Berlin und Köln gibt an, die Love Parade
Berlin GmbH zu vertreten, die Inhaberin der Wortbildmarke "Love Parade"
sei. Dies wird anwaltlich versichert.
Ein Schüler aus D. hatte auf seiner Seite ein animiertes Logo der
Love Parade bereitgehalten, mit dem man - soweit man nur darauf klickte
- zu einem Gewinnspiel gelangte.
Der Schüler wollte andere für seine Internetpräsenz werben
lassen und bat darum, dass Interessenten sich bei einem bestimmten Anbieter
ein T-Shirt mit dem Aufdruck der Domain seiner Internetpräsenz bestellten.
Als Anreiz sollte jeder 16. Besteller ein Original Love Parade T-Shirt
bekommen. Exemplarisch waren auch zwei T-Shirts - deutlich aus der Vorderansicht
- abgebildet: Ein schwarzes Love Parade T-Shirt und ein blaues Werbe-T-Shirt.
Doch Verständnis und einen Hinweis an die E-Mail-Adresse des Betroffenen
waren wohl das Letzte, was man von der emsig kalkulierenden Geschäftsführung
der Love Parade GmbH erwarten konnte - statt dessen wurde der Schüler
aus einem Streitwert von 100.000 Euro eiskalt anwaltlich abgemahnt. Nun
soll der Schüler aus D. wohl zunächst etwa 1.000 Euro Gebühr
an den abmahnenden Rechtsanwalt zahlen. Die Möglichkeit der Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen kündigte der Rechtsanwalt für
die Love Parade GmbH vorsorglich an.
Völlig schockiert und von dem anwaltlichen Schriftsatz äußerst
beeindruckt, hatte der Schüler aus D. die beigefügte strafbewehrte
Unterlassungserklärung unterzeichnet - möglicherweise aus Angst
vor der elterlichen Reaktion - ohne einen Rechtsanwalt mit der Prüfung
der nicht zweifelsfreien Abmahnung beauftragt zu haben.
Beanstandet wurde, dass das Logo der Love Parade auf der Internetpräsenz
an verschiedenen Stellen vorzufinden war und zudem will man erkannt haben,
dass die angebotenen T-Shirts auf der Rückseite mit dem Logo der
Love Parade und auf der Vorderseite mit dem Schriftzug der Internetpräsenz
bedruckt seien.
Neben diesem Schüler halten noch jede Menge anderer Homepagebetreiber
das Logo bereit - die nun womöglich auch mit einer Abmahnung zu rechnen
haben. Damit dürfte die Kasse für das diesjährige Spektakel
bei einigen Vertretern der Zielgruppe erstaunlich leer aussehen.
Der abmahnende Rechtsanwalt und die Love Parade Berlin GmbH sind - weil
es sich möglicherweise auch nur um ein irrtümliches Versehen
handeln könnte - von AdvoGraf um Stellungnahme gebeten worden.
[Ralf D. Ostermann]
Das Ende(?) einer unrühmlichen Geschichte
Das Bundesverwaltungsamt informierte uns wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Information möchte ich Ihnen mitteilen, dass mit Schreiben vom 19.
April 2002 die Gesellschaft zum Schutz privater Daten in elektronischen
Informations- und Kommunikationsdiensten e.V. (GSDI e.V.) die Aufhebung der,
mit Bescheid vom 20. Juni 2001, gültigen Eintragung des GSDI e.V. in die
Liste qualifizierter Einrichtungen, beantragt hat.
Dem Antrag wurde gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 UklaG stattgegeben. Mit
sofortiger Wirkung wurde die Eintragung des GSDI e.V. in die Liste
qualifizierter Einrichtungen aufgehoben. Für die Zukunft entfällt somit dem
GSDI e.V. das Recht Prozesse im Namen der Verbraucher anzustrengen.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Ihloff
Tel.: 01888/ 358 4548 oder 0221/ 758 4548
Fax: 01888/ 358 4852 oder 0221/ 758 4852
www.bundesverwaltungsamt.de"
Für alle die sich nicht mehr an diese Geschichte erinnern hier nochmal alles zum nachlesen
Einen Gastbeitrag unseres Freundes und vormaligen Herausgebers Alexander Kleinjung zum Verlauf und Ende dieser unrühmlichen Geschichte finden Sie hier »
Preissteigerungen durch TDG zu besorgen
Eine neue Abmahnwelle macht von sich Reden. Auch diesmal sind es wieder
die Anforderungen des Teledienstgesetzes, die wohl nach Auffassung des
abmahnenden Rechtsanwaltes zwangsläufig zu einer Preissteigerung führen.
Nach Ansicht des abmahnenden Anwaltes schlagen sich die Aufwendungen seines
Mandanten, die für eine gewerbliche und fachliche Hilfe bei der regelmäßigen
Anpassung der Internetpräsenz an die gesetzlichen Vorgaben erforderlich
wurden, wohl in dessen Angebotspreisen nieder. Deswegen kann er offenbar
bei der Kalkulation mit seinen Mitbewerbern nicht mithalten.
Gemein, wenn Mitbewerber diese ersparten Aufwendungen in die Preise stecken
können, unlauter, wenn die Mitbewerber auf diese Weise mit günstigen
Angeboten werben können. Weil der rechtstreue Wettbewerbsfreund keine
Aufwendung spart, um seine Internetpräsenz regelmäßig
den gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen, muss billigerweise ein Ausgleich
her:
Im Falle der Zuwiderhandlung fordert der Anwalt - selbstverständlich
unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs - für
seinen Mandanten eine Überweisung in Höhe von 7.500 Euro. Für
die Abmahnung sollen die Abgemahnten 969,01 Euro löhnen. Ob auch
diese Summen sich auf die Angebotspreise auswirken werden? mehr »
Wer ist bunt und macht alles platt?
FALSCH. Nicht die bunte Kuh aus dem Fernsehen.
Nein, das sind die Ochsen von der Telekom.
Die Rechtsabteilung der Telekom hat mal wieder einen ganz klaren Fall
von Markenmissbrauch zu ihren Lasten aufgedeckt. Machen die gerne - und ganz vortrefflich -
wie man ja z.B. hier
sehen kann. Und die Jungs sind nicht nur "spitz" darauf alle Übeltäter aufzustöbern, nein sie
sind auch sehr "findig" dabei, man könnte es direkt schon spitzfindig nennen... weiter »
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AdvoGraf ist das Satiremagazin gegen den Abmahnwahn im Internet. Frei nach dem Motto
"Justiz ist, wenn man trotzdem lacht" wollen wir das immer wilder ausufernde Treiben
abmahnwütiger Anwälte mit den Mitteln der Satire anprangern und der Lächerlichkeit
preisgeben.
Gleichzeitig wollen wir über die Hintergründe aufklären und anhand der eklatantesten
Beispiele zeigen, wie windige Geschäftemacher tagtäglich ein überkommenes Markenrecht
für ihre Zwecke nutzen, Websitebetreiber und kleine Homepagebastler abzocken und die Idee des
Internets ad absurdum führen.
AdvoGraf ist dabei keine Kampagne gegen einzelne Personen sondern Teil einer Bewegung
mündiger User, die auf diese Missstände hinweisen und dem willkürlichen Abmahnen ein
Ende bereiten wollen.
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