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Kinder, Kinder, Kinder ... Der fast zwei Jahre andauernde Streit um die Domain kinder.at wurde nun endgültig entschieden: Ferrero hat keinerlei Anspruch auf kinder.at, die Domain verbleibt daher beim bisherigen Eigentümer MediaClan. Ein Antrag von Ferrero auf außerordentliche Revision der Klagsabweisung durch das OLG Wien wurde vom Obersten Gerichtshof abgelehnt. Der Instanzenzug ist damit ausgeschöpft, das Urteil des OLG Wien rechtskräftig. "Wir sind froh, daß dieses absurde Verfahren nun endlich entschieden wurde" meint Mag. Marion Breitschopf, Geschäftsführerin von MediaClan. "Wir werden nun mit aller Kraft darangehen, unter kinder.at ein Portal für ebendiese Kinder - und nicht für Überraschungseier - einzurichten, wie wir es auch ursprünglich geplant hatten", so Breitschopf weiter. Auch der Anwalt von MediaClan, Mag. Michael Pilz, zeigte sich über die Entscheidung des OGH zufrieden und vertritt die Ansicht, daß die Klägerin sich selbst mit diesem Verfahren keinen guten Dienst erwiesen hätte, zitiere der OGH doch zustimmend Stellen der Literatur, die sogar behaupten, die Marke von Ferrero sei möglicherweise gänzlich schutzunfähig - und damit löschungsreif. Die Vorgeschichte: Am 29. November 2000 brachte die Ferrero Österreich Handelsges.m.b.H. (Österreichischer Vertrieb der Marke "kinder", man denke etwa an die kinder-Überraschungseier) eine Klage gegen die MediaClan - Gesellschaft für Online Medien GmbH auf Herausgabe der Domain kinder.at ein. Begründet wurde die Klage u.A. damit, dass "die Bezeichnung KINDER von einem weit überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise (gemeint sind die Internet-Nutzer, Anm.) als Hinweis auf die klagende Partei und auf die von ihr hergestellten Produkte verstanden (wird)". Nach Ablehnung eines Antrages auf einstweilige Verfügung wurde die Klage in erster Instanz vom Handelsgericht Wien und in zweiter Instanz vom Oberlandesgericht Wien abgewiesen. Das OLG erklärte weiters eine ordentliche Revision an den OGH für unzulässig. Ferrero bemühte sich darufhin um Zulassung einer außerordentlichen Revision durch den OGH. Da auch diese abgewiesen wurde ist das Urteil der zweiten Instanz nunmehr rechtskräftig. Lesen Sie mehr, u.a. zum Thema » Ferrero ./. Kinder.at Das komplette Urteil steht Ihnen unter www.kinder.at zum Download zur Verfügung. [// Pressemeldung der MediaClan// 12.09.2002] Hoch lebe der Verbraucherschutz Endlich fühlt sich auch die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. - Zweigstelle Baden-Würtemberg - berufen, dem wirren Treiben im Internet auf die Finger zu klopfen. Ordnung muss nämlich sein - insbesondere im Wettbewerb und speziell, wenn dieser im Word Wide Web stattfindet. Somit wird die neue Fassung des § 6 TDG letztlich auch zur wichtigen und dringenden Angelegenheit der dortigen Verbraucherschützer. Wer nicht die vom Gesetz geforderten Daten in der dort vorgeschriebenen Form bereithält, wird jetzt im Namen der mündigen Verbraucher zur Unterlassung aufgefordert und ordentlich zur Kasse gebeten. Schließlich wird es wohl allein der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V. gelingen, einem Gericht verständlich zu machen, dass es sich selbst bei marginalen Verstößen gegen § 6 TDG um eine wesentliche Wettbewerbsbeeiträchtigung handelt - und wenn es der Bundesgerichtshof so entscheiden muss. Bravo dafür, dass nun die wirklich wichtigen Probleme des ängstlichen Verbrauchers - seit der Einführung des Euro - angepackt werden. [RDO 16.05.2002] Love Parade Berlin GmbH mahnt Schüler ab Eine Kanzlei mit Sitz in Berlin und Köln gibt an, die Love Parade Berlin GmbH zu vertreten, die Inhaberin der Wortbildmarke "Love Parade" sei. Dies wird anwaltlich versichert. Ein Schüler aus D. hatte auf seiner Seite ein animiertes Logo der Love Parade bereitgehalten, mit dem man - soweit man nur darauf klickte - zu einem Gewinnspiel gelangte. Der Schüler wollte andere für seine Internetpräsenz werben lassen und bat darum, dass Interessenten sich bei einem bestimmten Anbieter ein T-Shirt mit dem Aufdruck der Domain seiner Internetpräsenz bestellten. Als Anreiz sollte jeder 16. Besteller ein Original Love Parade T-Shirt bekommen. Exemplarisch waren auch zwei T-Shirts - deutlich aus der Vorderansicht - abgebildet: Ein schwarzes Love Parade T-Shirt und ein blaues Werbe-T-Shirt. Doch Verständnis und einen Hinweis an die E-Mail-Adresse des Betroffenen waren wohl das Letzte, was man von der emsig kalkulierenden Geschäftsführung der Love Parade GmbH erwarten konnte - statt dessen wurde der Schüler aus einem Streitwert von 100.000 Euro eiskalt anwaltlich abgemahnt. Nun soll der Schüler aus D. wohl zunächst etwa 1.000 Euro Gebühr an den abmahnenden Rechtsanwalt zahlen. Die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kündigte der Rechtsanwalt für die Love Parade GmbH vorsorglich an. Völlig schockiert und von dem anwaltlichen Schriftsatz äußerst beeindruckt, hatte der Schüler aus D. die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet - möglicherweise aus Angst vor der elterlichen Reaktion - ohne einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der nicht zweifelsfreien Abmahnung beauftragt zu haben. Beanstandet wurde, dass das Logo der Love Parade auf der Internetpräsenz an verschiedenen Stellen vorzufinden war und zudem will man erkannt haben, dass die angebotenen T-Shirts auf der Rückseite mit dem Logo der Love Parade und auf der Vorderseite mit dem Schriftzug der Internetpräsenz bedruckt seien. Neben diesem Schüler halten noch jede Menge anderer Homepagebetreiber das Logo bereit - die nun womöglich auch mit einer Abmahnung zu rechnen haben. Damit dürfte die Kasse für das diesjährige Spektakel bei einigen Vertretern der Zielgruppe erstaunlich leer aussehen. Der abmahnende Rechtsanwalt und die Love Parade Berlin GmbH sind - weil es sich möglicherweise auch nur um ein irrtümliches Versehen handeln könnte - von AdvoGraf um Stellungnahme gebeten worden. [Ralf D. Ostermann] Das Ende(?) einer unrühmlichen Geschichte Das Bundesverwaltungsamt informierte uns wie folgt: "Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Information möchte ich Ihnen mitteilen, dass mit Schreiben vom 19.
April 2002 die Gesellschaft zum Schutz privater Daten in elektronischen
Informations- und Kommunikationsdiensten e.V. (GSDI e.V.) die Aufhebung der,
mit Bescheid vom 20. Juni 2001, gültigen Eintragung des GSDI e.V. in die
Liste qualifizierter Einrichtungen, beantragt hat.
Dem Antrag wurde gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 UklaG stattgegeben. Mit
sofortiger Wirkung wurde die Eintragung des GSDI e.V. in die Liste
qualifizierter Einrichtungen aufgehoben. Für die Zukunft entfällt somit dem
GSDI e.V. das Recht Prozesse im Namen der Verbraucher anzustrengen.
Mit freundlichen Grüßen Für alle die sich nicht mehr an diese Geschichte erinnern hier nochmal alles zum nachlesen Einen Gastbeitrag unseres Freundes und vormaligen Herausgebers Alexander Kleinjung zum Verlauf und Ende dieser unrühmlichen Geschichte finden Sie hier » Preissteigerungen durch TDG zu besorgen Eine neue Abmahnwelle macht von sich Reden. Auch diesmal sind es wieder die Anforderungen des Teledienstgesetzes, die wohl nach Auffassung des abmahnenden Rechtsanwaltes zwangsläufig zu einer Preissteigerung führen. Nach Ansicht des abmahnenden Anwaltes schlagen sich die Aufwendungen seines Mandanten, die für eine gewerbliche und fachliche Hilfe bei der regelmäßigen Anpassung der Internetpräsenz an die gesetzlichen Vorgaben erforderlich wurden, wohl in dessen Angebotspreisen nieder. Deswegen kann er offenbar bei der Kalkulation mit seinen Mitbewerbern nicht mithalten. Gemein, wenn Mitbewerber diese ersparten Aufwendungen in die Preise stecken können, unlauter, wenn die Mitbewerber auf diese Weise mit günstigen Angeboten werben können. Weil der rechtstreue Wettbewerbsfreund keine Aufwendung spart, um seine Internetpräsenz regelmäßig den gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen, muss billigerweise ein Ausgleich her: Im Falle der Zuwiderhandlung fordert der Anwalt - selbstverständlich unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs - für seinen Mandanten eine Überweisung in Höhe von 7.500 Euro. Für die Abmahnung sollen die Abgemahnten 969,01 Euro löhnen. Ob auch diese Summen sich auf die Angebotspreise auswirken werden? mehr »
Wer ist bunt und macht alles platt? FALSCH. Nicht die bunte Kuh aus dem Fernsehen. Die Rechtsabteilung der Telekom hat mal wieder einen ganz klaren Fall von Markenmissbrauch zu ihren Lasten aufgedeckt. Machen die gerne - und ganz vortrefflich - wie man ja z.B. hier sehen kann. Und die Jungs sind nicht nur "spitz" darauf alle Übeltäter aufzustöbern, nein sie sind auch sehr "findig" dabei, man könnte es direkt schon spitzfindig nennen... weiter »
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