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Abmahnwelle gegen Newsletter-Betreiber

Informationen zur Abmahndokumentation

"Eine Vielzahl von Verletzunghandlungen macht auch eine Vielzahl von Abmahnungen erforderlich." Mit dieser simplen Feststellung tat noch vor kurzem das OLG Hamm den Einwand der "Serienabmahnung" in einem FTP-Explorer-Verfahren ab.

Doch ganz so einfach ist es nicht: Spätestens seit den Urteilen des LG Düsseldorf vom 25.10.2000 (Stefan Münz), des LG Berlin vom 12.12.2000 (Speedlink) und des OLG Düsseldorf vom 20.02.2001 (Ulrike Strieder) weht den Serienabmahnern ein schärferer Wind ins Gesicht.

Und selbst das sonst eher für restriktive und mitunter realsatirische Urteile bekannte LG München I hatte mit Urteil vom 08.12.1999 festgestellt, dass Serienabmahnungen "zum alleinigen Zweck des Geldverdienens" rechtsmissbräuchlich sein können.

Die grosse Schwierigkeit besteht indes oft darin, den serienhaften Charakter von Abmahnungen nachweisen zu können, zumal denn, wenn die abmahnende (und später oft klagende) Partei dies bestreitet und vorgibt, in jedem Einzelfall die Sach- und Rechtslage geprüft zu haben. Diese Behauptung lässt sich im Zweifel nur durch Vorlage einer Vielzahl identischer Abmahnschreiben, denen man sehr schnell ansieht, dass sie einmal mehr das Produkt der altbekannten (und leider oft bewährten) Kombination aus Internet-Suchmaschine und Seriendruckfunktion sind, beweisen.

Die Abmahndokumentation auf AdvoGraf soll im ersten Schritt die Fülle der Abmahnungen belegen, die im aktuellen Fall durch die abmahnende Seite heruntergespielt wird. Sollte es, was wir momentan noch nicht hoffen, tatsächlich zu einer neuen Prozesswelle kommen, kann im zweiten Schritt nach vorherigem Einverstädnis der Betroffenen ggf. eine Fülle identischer Abmahnungen vorgelegt werden.

Wenn Sie selbst abgemahnt worden sind und sich in die Abmahndokumentation eintragen lassen wollen, benötigen wir von Ihnen zweierlei: zum einen die von Ihnen vollständig ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Einverständniserklärung zur Veröffentlichung und Weitergabe Ihrer Daten (die wir u. a. mit dem Verein Freedom for Links e.V. (FFL) und den uns sowie weitere Abgemahnte beratenden Anwälten abgleichen werden) sowie eine Kopie des Abmahnschreibens. Letzteres ist der Nachweis, dass Sie tatsächlich abgemahnt worden sind. Das Abmahnschreiben selbst werden wir nicht veröffentlichen!

Ungeachtet der Frage, ob die beim FFL bereits seit längerem geführte "Abmahndatenbank" tatsächlich gegen geltende Datenschutzbestimmungen verstößt, wie beispielsweise vom Münchner Rechtsanwalt Günter Frhr. v. Gravenreuth gebetsmühlenartig behauptet, werden wir keine anonymen Einträge nach dem Muster "Name und Anschrift bekannt" in unsere Abmahndokumentation aufnehmen. Wenn Sie also nicht in unserer Dokumentation mit Ihrem vollen Namen, Ihrer Postleitzahl und Ihrem Wohnort genannt werden wollen, werden wir Ihre Abmahnung nur summarisch aufführen nach dem Muster "Ferner liegen uns (Anzahl) weiterer Abmahnungen von Personen vor, die nicht genannt werden möchten".

Für Ihre Kooperation danken wir Ihnen bereits im voraus sehr herzlich!

 

Tipp vom Anwalt:
Keine Angst vor Repressalien!

Nachgefragt
Rechtsanwalt Michael H. Heng, HamburgRechtsanwalt Michael H. Heng
aus Hamburg arbeitet in der Kanzlei
Westphal & Heng und ist Mitglied im
Verein Freedom for Links e.V. sowie
in der Arbeitsgruppe Informationstech-
nologie des Deutschen Anwaltsvereins
(DAV-IT)

AdvoGraf: Viele Abgemahnte fragen uns, ob sie mit rechtlichen Nachteile oder Repressalien rechnen müssen, wenn sie sich als Abgemahnte "outen". Ist diese Angst wirklich unbegründet?

Michael H. Heng: Bei der Aussage, man sei abgemahnt worden, handelt es sich um eine – wenn es stimmt auch wahre – Tatsachenbehauptung, die im Zweifelsfalle auch beweisbar wäre. Ein Anspruch auf Unterlassung einer solchen Äußerung wird nur unter sehr strengen Voraussetzungen, die hier nicht vorliegen dürften, zugesprochen.

AdvoGraf: Was ist mit dem Abmahnschreiben selbst: kann man das ohne weiteres scannen und zB auf seinem Server online stellen, oder kollidiert man dann mit dem Urheberrecht und läuft Gefahr, erneut abgemahnt zu werden?

Michael H. Heng: Auch Anwaltsschreiben und -schriftsätze können als Schriftwerke urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es sich dabei um persönliche geistige Schöpfungen handelt, die das erforderliche Maß an Individualität, also eine gewisse "Schöpfungshöhe" erreichen. Handelt es sich dagegen um rein handwerkliche, routinemäßige Leistungen, fehlt ihnen die Individualität, so dass bei einfachen Abmahnschreiben die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht sein dürfte. Die Rechtsprechung fordert bei Schriftwerken neuerdings sogar ein deutliches Überragen der Gestaltungstätigkeit gegenüber der Durchschnittsgestaltung. Ob dies der Fall ist, wird im Zweifelsfalle ein Gericht klären müssen; wer den Gang zum Gericht scheut, sollte daher bei der Veröffentlichung von Anwaltsschreiben im Zweifel lieber Zurückhaltung üben.

 


News-Splitter zur Abmahnwelle

Offener Brief an den GSDI e.V. vom 09.07.2001
WebRobin lenkt ein: Verzicht auf Abmahnkosten

Abmahnungen möglicherweise hinfällig?
Die Hintergründe der neuen Abmahnwelle
Der Widerstand: Wir wehren uns!
Rechtsanwälte im Onlinerecht
Tipp vom Anwalt: Keine Angst vor Repressalien
Informationen zur Abmahndokumentation
AdvoGraf-Doku: Wir wurden abgemahnt!
Das schreibt die Presse



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Schluss mit dem Abkassieren: Wir wehren uns!

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Letzte Aktualisierung: 04.07.2001, 01:30 Uhr

 

 
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