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Das offenbar zu Abmahnungen verlockende, erst im Dezember 2001 novellierte Teledienstgesetz macht erneut von sich Reden:


Preissteigerungen durch Anpassung von Internetpräsenzen an die Allgemeinen Informationspflichten zu besorgen

von Ralf D. Ostermann
[26.04.2002]

Es kommt immer wieder vor, dass der Gesetzgeber an einem Gesetz etwas verändert. Solche Änderungen stehen dann üblicherweise im Bundesgesetzblatt, das sich allerdings kleinere und mittelständische Unternehmen, die über keine eigene oder ausgelagerte Rechtsabteilung verfügen, nicht ins Haus kommen lassen und somit unter Umständen nicht auf Änderungen aufmerksam werden, wenn sie nicht gerade durch Nachrichten oder in sonstiger Weise darauf gestoßen werden.

Hinweise auf sonstige Art und Weise zu geben, fühlte sich eine Firma aus Herne berufen, die mit Büroartikeln handelt.

Flugs beauftragte der windige Geschäftsmann Rechtsanwälte aus Bochum damit, seine Mitbewerber auf die veränderte Rechtslage der §§ 6, 7 TDG hinzuweisen, die daraufhin fleißig ans Werk gingen. Unbestätigten Gerüchten zufolge, sollen bis zu 1.000 Hinweise in dieser Sache gegeben worden sein. Dabei soll - wie oftmals bei dieser Form der Abmahnung - die Recherche und sorgfältige Einzelfallprüfung unzureichend vorgenommen worden sein, so dass selbst Firmen für den Inhalt von Internetpräsenzen abgemahnt worden sein sollen, für den sie nicht verantwortlich sind.

In den Hinweisschreiben, die auch unseren Kollegen von der Abmahnungswelle exemplarisch vorliegen, wird ausweislich beglaubigter fotokopierter Vollmacht darauf hingewiesen, dass man eine Firma, die in Herne mit Bürobedarf handelt, vertritt und mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen beauftragt ist. Sodann folgt, dass der Mandant - der die Zeiten der Zeit erkannte und auch mit einer eigenen Internetpräsenz am Start ist - auf die Seite des Mitbewerbers aufmerksam wurde.

Nachdem das freundliche Vorgeplänkel abgespult wurde, folgen rechtliche Ausführungen zum Teledienstgesetz und das dieses auf die Internetpräsenz des Mitbewerbers, der nach § 3 Nr. 1 TDG Diensteanbieter sei, anwendbar ist. Deswegen müsse der Mitbewerber den neu geregelten Informationspflichten nach § 6 S. 1 Nr. 1 TDG nachkommen. Da der Mitbewerber dies bisher nicht getan hat und dieses Unterlassen einen Verstoß gegen §§ 6, 7 TDG i.V.m. §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 1, 3 UWG bedeute, fordert man im Hinweisschreiben dazu auf, zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die anliegende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb der gesetzten Frist abzugeben.

Darüber hinaus sei der Empfänger dieses Schreibens nach ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, die Kosten der Inanspruchnahme nach Maßgabe einer 7,5/10 Gebühr aus einem Streitwert von 50.000,00 Euro gemäß der §§ 11, 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zu zahlen. Aus der anliegenden "Kostenaufstellung" ergibt sich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 814,90 Euro zuzüglich Entgelte für Post- und Telekom gem. § 26 BRAGO in Höhe von 20,45 Euro, so dass eine Summe in Höhe von 835,35 Euro zustande kommt, zuzüglich der 16% Umsatzsteuer ergibt sich eine Gesamtsumme in Höhe von 969,01 Euro.

Aus anliegender Unterlassungserklärung ergibt sich, dass der windige Geschäftsmann im Falle der Zuwiderhandlung und selbstverständlich unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 Euro auf das angegebene Konto der Anwaltskanzlei überwiesen wissen möchte.

Fragliche Begründetheit der Abmahnung

Dennoch lassen die - jeden Einzellfall selbstverständlich sorgfältig prüfenden - Rechtsanwälte jedenfalls in der Abmahnung im Dunklen, dass die unlautere Handlung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1, 1, 3 UWG zumindest geeignet sein muss, den Wettbewerb auf demselben Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dass dieser Abmahnung eine Begründung dahin, warum z.B. eine fehlende Angabe des Geschäftsführers oder der Umsatzsteuernummer zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen soll, fehlt, ist wohl allzu verständlich - schließlich dürfte eine solche Begründung im einzelnen außerordentlich schwer fallen. AdvoGraf hat deswegen den mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalt um Stellungnahme gebeten, die uns am 26.04.2002 erreichte.

Zwar gehen die Rechtsanwälte zutreffend davon aus, dass § 6 S. 1 TDG wettbewerbsrechtlich relevant sein kann, gleichwohl ist das Merkmal der wesentlichen Beeinträchtigung tatsächlich nicht unproblematisch.

Durch das materiell-rechtliche Erfordernis der "Eignung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung" wird die Verfolgungsmöglichkeit erheblich erschwert und auf wettbewerblich spürbare Verletzungen beschränkt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 13 UWG, Rn. 18a). Dabei ist die Prüfung, ob ein solcher Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, ohne jede Einschränkung für alle Fälle der §§ 1, 3, 4, 6 bis 6c, 7 und 8 UWG erforderlich.

Da es auf die Eignung ankommt, den Wettbewerb auf dem selben Markt wesentlich zu beeinträchtigen, braucht die Beeinträchtigung zwar noch nicht eingetreten zu sein und daher auch nicht festgestellt zu werden; es genügt vielmehr die Gefahr, dass eine materiell-rechtlich wettbewerbswidrige Handlung begangen wird, die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem selben Markt wesentlich zu beeinträchtigen (Baumbach/Hefermehl, a.a.O). Dabei ist diese Eignung auch materiell-rechtliches Erfordernis der Klagebegründung.

Entscheidend ist also, ob ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Nach BGH, NJW 1995, 724, 726 gilt folgendes:

"Ob das, neben den Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 UWG zu prüfende, materiellrechtliche Erfordernis der Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. [...] Bei der danach in jedem Einzelfall erforderlichen Prüfung ist maßgebend auf die Art und Schwere des Verstoßes abzustellen. Nach dem Gesetz verfolgten Zweck muss der Verstoß ein gewisses Gewicht haben. Der Gesetzgeber hat die Klagebefugnis der Mitbewerber und Wettbewerbsvereine auf solche Fälle beschränken wollen, deren Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, dass die Interessen der Allgemeinheit ernstlich betroffen sind, er wollte erreichen, dass geringfügige Wettbewerbsverstöße, sogenannte Bagatellverstöße, nicht als sittenwidrige Wettbewerbshandlungen verfolgt werden. [...]"

So erfüllen zum Beispiel auch geringfügige Verstöße gegen das Ladenschlussgesetz (allerdings wertneutrale Vorschriften) nach Ansicht des OLG Hamm (vergl. OLG Hamm, MDR 1994, 899) nicht die Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs.

Natürlich ist nun äußerst fraglich, ob die gerügten Verstöße oberhalb dieser Bagatellgrenze anzusiedeln sind und die Abmahnung daher begründet ist. Daneben kann der Unterlassungsanspruch nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung rechtsmissbräuchlich ist, § 13 Abs. 5 UWG. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund stand.

Weiterhin ist fraglich, warum der Wettbewerbsfreund nicht die Möglichkeit gewählt hat, die Verstöße gegen § 6 S. 1 TDG als Ordnungswidrigkeit zur Anzeige zu bringen und sich nicht scheut, den teuren Weg der Abmahnung zu wählen. Insoweit drängen sich allerdings die an sich strengen Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag auf, an die ein entsprechender Erstattungsanspruch anknüpft.

Zwar dienen die Bestimmungen des Teledienstgesetzes dem Verbraucherschutz, insbesondere der Transparenz, schließlich soll der Verbraucher wissen, wessen Angebot er vor sich hat, gleichwohl ist bei der Angabe der Firma, der Anschrift, der Telefon- und Faxnummer und einer E-Mail-Adresse für den Verbraucher sehr wohl zu erkennen, mit wem er es zu tun hat.

Welchen Sinn die Kenntnis der Umsatzsteueridentifikationsnummer für den deutschen Verbraucher hat, wird wohl angesichts der Tatsache, dass gerade in der Bundesrepublik Deutschland keine italienischen Verhältnisse herrschen, niemals eingehend geklärt werden können.

Insoweit darf dennoch mit Fug und Recht bezweifelt werden, dass der Verbraucher gerade deswegen ein Angebot eines Anbieters annimmt, weil bei dem ausgewählten Anbieter zwar die Firma, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie eine E-Mail-Adresse angegeben werden, darüber hinaus aber das Impressum nicht alle erforderlichen Angaben enthält, die das Teledienstgesetz in den §§ 6, 7 fordert. Welcher wesentliche Vorteil einem solchen Anbieter durch den Verstoß gegen §§ 6, 7 TDG entstanden ist, will unbedingt geklärt werden. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung darüber werden wohl auch weiterhin ganz besondere Rechtsanwälte der Versuchung nicht widerstehen können, den Interessen des Abgemahnten durch einen entsprechenden kostenpflichtigen Hinweis zu dienen.

Die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung, die in die grundrechtlich geschützte Freiheit des Einzelnen eingreift und zudem i.d.R. eine vertragliche Vereinbarung beinhaltet, nach der man sich verpflichtet, im Falle der Zuwiderhandlung einen bestimmten Betrag zu überweisen oder - nach Hamburger Brauch - ins gerichtlich überprüfbare Ermessen des Anspruchsberechtigten zu stellen, sollte daher wirklich gründlich überlegt werden. Schließlich sollte die Einschränkung seiner Freiheiten nicht kopflos hingenommen werden und - soweit es nicht zwingend erforderlich ist - keine entsprechende Verpflichtung eingegangen werden!

Dennoch konnte festgestellt werden, dass der so arg gebeutelte Freund des lauteren Wettbewerbs auf seiner Internetpräsenz (Stand: 25. April 2002) Nettopreise ("alle Preise zzgl. Mehrwertsteuer") angibt, obwohl nicht nur in der Preisangabenverordnung eindeutig geregelt ist, dass die Preise gemäß § 1 Abs. 1 PAngV in diesen Fällen incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer auszuweisen sind. Weiterhin ist fraglich, ob er nach eigener Darstellung nicht ins Handelsregister hätte aufgenommen werden müssen - und eine entsprechende Information seinem Impressum nachzutragen ist. Es steht daher zu befürchten, dass eine beinahe unendliche Geschichte ins Haus steht, bis die Gerichte in der Sache entschieden haben.

Unbestätigten Gerüchten zufolge wollen zumindest einige der Abgemahnten zwar eine Unterlassungserklärung abgeben, gleichwohl nicht die in dem Schreiben verlangte, sondern eine nach dem sog. "Hamburger Brauch".

Stellungnahme der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei

Nunmehr liegt AdvoGraf die Stellungnahme der abmahnenden Rechtsanwälte vor:

Auf Anfrage von AdvoGraf wird mitgeteilt, dass es richtig ist, dass die von uns angeschriebene Anwaltskanzlei die Interessen des Abmahnenden vertritt.

Weiterhin wird mitgeteilt, dass ihr Mandant seit dem 01.01.1982 im Gewerberegister der Stadt Herne unter einer angegebenen Reg.-Nr. als Groß- und Einzelhändler unter anderem für Bürobedarfsgegenstände und Bücher ohne eintragungspflichtigen Namen angemeldet ist.

In der Vergangenheit sei ihr Mandant von seinen langjährigen Kunden des öfteren daraufhin angesprochen worden, dass er mit seinen Standardprodukten gegenüber anderen Mitbewerbern erheblich zu teuer sei.

Da sich diese Auskünfte häuften, habe ihr Mandant mit seinem Team eine Umfrage in seinem Kundenkreis getätigt, woraufhin er auf die Mitwettbewerbsangebote im Internet hingewiesen wurde. Daraufhin recherchierte ihr Mandant verstärkt im Internet und kam zu dem Ergebnis, dass viele seiner Mitbewerber die Bestimmungen nach dem aktuellen TDG, welche von ihm eingehalten worden seien, ihrerseits nicht nachgekommen sind.

Sodann teilen uns die Rechtsanwälte mit, um welche Bestimmung es sich konkret handelt und um welch tatbestandlichen Voraussetzungen es dabei geht:

Nach § 6 TDG sind vom Anbieter "Allgemeine Informationspflichten" zu erfüllen. Die abmahnende Anwaltskanzlei beanstandet dabei insbesondere, dass folgende Informationen nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten wurden:

"1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

3. <...>

4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

5. <...>

6. <...>"

Wiederholend wird festgestellt, dass ihr Mandant die auch ihn treffende Verpflichtung erfüllt habe, indem er seine Internetpräsenz regelmäßig den Gegebenheiten angepasst habe. Hierdurch sei ihm ein "nicht unerheblicher Schaden entstanden", da er für die Anpassung fachliche bzw. gewerbliche Hilfe in Anspruch nehmen musste.

Durch diese Rechtstreue sei ihrem Mandanten im Vergleich zu den abgemahnten Mitbewerbern im Internet ein Mehrkostenaufwand entstanden. Im Internetbereich müsse der Marktbegriff entsprechend weit ausgelegt werden, da in diesem Bereich eine regionale Beschränkung des Wettbewerbs nicht gegeben ist.

Weiterhin wird mitgeteilt, dass sich die Mitbewerber, indem sie sich nicht an die gesetzliche Vorgabe gehalten haben, einen wesentlichen wettbewerbsrechtlichen Vorteil erhalten haben. Für die Annahme eines wettbewerbsrechtlichen Vorsprungs genüge es, dass ein Mitanbieter seine wettbewerbsrechtliche Ausgangslage im Wettbewerb verbessert habe, z.B. durch günstige Gestaltung der Leistungsangebote, ohne das es auf den Erfolg dieser Angebote ankomme. Hiervon sei in den vorliegenden Fällen auszugehen, so dass ein Verstoß gem. § 1 UWG vorliege.

Ein solcher Vorsprung zeige sich nach Auffassung der Rechtsanwälte zumeist darin, dass aufgrund des Gesetzesverstoßes eine billigere Leistung angeboten wird, aber auch in einer günstigeren Werbemethode, die das Angebot attraktiver oder dem Verbraucher zugänglicher mache (mit Verweis auf Baumbach/Hefermehl, Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 1 UWG, Rn. 655).

Dadurch - so die Rechtsanwälte weiter - haben sich die Mitbewerber gegenüber ihrem Mandanten einen Vorsprung durch Rechtsbruch angeeignet, wodurch sie gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßen haben.

"Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt dann vor, wenn die Einhaltung der Norm einem sittlich-rechtlichen Gebot entspricht" (mit Verweis auf Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 Rn. 614). Hier finde nunmehr die Überleitung zu den §§ 6, 7 TDG statt. Diese Normen beinhalten sittlich-rechtliche Gebote, welche von jedem Wettbewerber einzuhalten sind. Die §§ 6, 7 TDG würden nach Auffassung des Rechtsanwaltes die Transparenz des Wettbewerbsmarktes und der dahinterstehenden Anbieter sowohl für die Mitbewerber, aus auch für den Verbraucher betreffen. Deshalb handle es sich bei den §§ 6, 7 TDG auch um wettbewerbsrelevante Regelungen zur Online-Werbung (hier verweisen die Rechtsanwälte auf Prof. Dr. Hoeren, Grundzüge des Internetrechts 2001 - vergl. aber auch hier »).

Gerade in den hier abgemahnten Fällen sei die durch die §§ 6, 7 TDG geforderte Transparenz nicht gegeben, so dass die Rechtsverfolgung bei Vertragsverstößen durch die abgemahnten Anbieter für Mitanbieter oder Verbraucher erschwert oder sogar unmöglich gemacht werde.

Weiterhin berufen sich die Rechtsanwälte auf die Rechtsprechung des BGH und zitieren:

"Wenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein Gesetz verstößt, das - wie z.B. die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes - dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter wie dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dient, indiziert die Verletzung einer derartigen wertbezogenen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtlich Unlauterkeit mit der Folge, dass es regelmäßig nicht der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf" (BGH, Urteil v. 05.10.2000 - Az.: I ZR 224/98).

Im folgenden verweisen die Rechtsanwälte darauf, dass die genannten Vorschriften des Teledienstgesetzes dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen bestimmt seien, nämlich der Transparenz des Marktes als auch der Sicherstellung der Rechtsverfolgung im Falle des Vertragsbruchs für Mitbewerber und Verbraucher. Damit handle es sich nach der Einschätzung des Rechtsanwaltes um einen abmahnwürdigen Wettbewerbsverstoß.

Zuletzt weisen die Rechtsanwälte noch darauf hin, dass ihr Mandant seit 20 Jahren als Gewerbetreibender in dem hier in Rede stehenden Marktsegment tätig ist und damit für die abgemahnten Unternehmen Mitbewerber sei. Aus der Sicht der Rechtsanwälte bestünden keine Zweifel an der Lauterkeit des an die Kanzlei herangetragenen Abmahnbegehrens. Weiterhin vertritt man (mit Verweis auf Baumbach/Lauterbach, § 13, Rn. 47) die Auffassung, dass auch eine übermäßige Prozessführung kein mißbräuchliche Ausnutzung der Klagebefugnis darstelle.

Soweit die Stellungnahme der Anwaltskanzlei aus Bochum.

 

[RDO 26.04.2002]

 

 
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