Das offenbar zu Abmahnungen verlockende, erst im Dezember
2001 novellierte Teledienstgesetz
macht erneut von
sich Reden:
Preissteigerungen durch Anpassung von Internetpräsenzen
an die Allgemeinen Informationspflichten zu besorgen
von Ralf D. Ostermann
[26.04.2002]
Es kommt immer wieder vor, dass der Gesetzgeber an
einem Gesetz etwas verändert. Solche Änderungen stehen
dann üblicherweise im Bundesgesetzblatt, das sich allerdings
kleinere und mittelständische Unternehmen, die über keine
eigene oder ausgelagerte Rechtsabteilung verfügen, nicht ins
Haus kommen lassen und somit unter Umständen nicht auf Änderungen
aufmerksam werden, wenn sie nicht gerade durch Nachrichten oder
in sonstiger Weise darauf gestoßen werden.
Hinweise auf sonstige Art und Weise zu geben, fühlte
sich eine Firma aus Herne berufen, die mit Büroartikeln handelt.
Flugs beauftragte der windige Geschäftsmann Rechtsanwälte
aus Bochum damit, seine Mitbewerber auf die veränderte Rechtslage
der §§ 6, 7 TDG hinzuweisen, die daraufhin fleißig
ans Werk gingen. Unbestätigten Gerüchten zufolge, sollen
bis zu 1.000
Hinweise in dieser Sache gegeben worden sein. Dabei soll - wie oftmals
bei dieser Form der Abmahnung - die Recherche und sorgfältige
Einzelfallprüfung unzureichend
vorgenommen worden sein, so dass selbst Firmen für den Inhalt
von Internetpräsenzen abgemahnt worden sein sollen, für
den sie nicht verantwortlich sind.
In den Hinweisschreiben,
die auch unseren Kollegen von der Abmahnungswelle
exemplarisch vorliegen, wird ausweislich beglaubigter fotokopierter
Vollmacht darauf hingewiesen, dass man eine Firma, die in Herne
mit Bürobedarf handelt, vertritt und mit der Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen beauftragt ist. Sodann folgt, dass der Mandant
- der die Zeiten der Zeit erkannte und auch mit einer eigenen Internetpräsenz
am Start ist - auf die Seite des Mitbewerbers aufmerksam wurde.
Nachdem das freundliche Vorgeplänkel abgespult
wurde, folgen rechtliche Ausführungen zum Teledienstgesetz
und das dieses auf die Internetpräsenz des Mitbewerbers, der
nach § 3 Nr. 1 TDG Diensteanbieter sei, anwendbar ist. Deswegen
müsse der Mitbewerber den neu geregelten Informationspflichten
nach § 6 S. 1 Nr. 1 TDG nachkommen. Da der Mitbewerber dies
bisher nicht getan hat und dieses Unterlassen einen Verstoß
gegen §§ 6, 7 TDG i.V.m. §§ 13 Abs. 2 Nr. 1,
1, 3 UWG bedeute, fordert man im Hinweisschreiben dazu auf, zur
Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die anliegende
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb der gesetzten
Frist abzugeben.
Darüber hinaus sei der Empfänger dieses
Schreibens nach ständiger Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt
der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, die Kosten
der Inanspruchnahme nach Maßgabe einer 7,5/10 Gebühr
aus einem Streitwert von 50.000,00 Euro gemäß der §§
11, 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer
zu zahlen. Aus der anliegenden "Kostenaufstellung" ergibt
sich eine Geschäftsgebühr in Höhe von 814,90 Euro
zuzüglich Entgelte für Post- und Telekom gem. § 26
BRAGO in Höhe von 20,45 Euro, so dass eine Summe in Höhe
von 835,35 Euro zustande kommt, zuzüglich der 16% Umsatzsteuer
ergibt sich eine Gesamtsumme in Höhe von 969,01 Euro.
Aus anliegender Unterlassungserklärung ergibt
sich, dass der windige Geschäftsmann im Falle der Zuwiderhandlung
und selbstverständlich unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs
eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 Euro auf das angegebene
Konto der Anwaltskanzlei überwiesen wissen möchte.
Fragliche Begründetheit der Abmahnung
Dennoch lassen die - jeden Einzellfall selbstverständlich
sorgfältig prüfenden - Rechtsanwälte jedenfalls in
der Abmahnung im Dunklen, dass die unlautere Handlung nach §
13 Abs. 2 Nr. 1, 1, 3 UWG zumindest geeignet sein muss, den Wettbewerb
auf demselben Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dass dieser
Abmahnung eine Begründung dahin, warum z.B. eine fehlende Angabe
des Geschäftsführers oder der Umsatzsteuernummer zu einer
wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen soll,
fehlt, ist wohl allzu verständlich - schließlich dürfte
eine solche Begründung im einzelnen außerordentlich schwer
fallen. AdvoGraf hat deswegen den mit der Abmahnung beauftragten
Rechtsanwalt um Stellungnahme gebeten, die uns am 26.04.2002 erreichte.
Zwar gehen die Rechtsanwälte zutreffend davon
aus, dass § 6 S. 1 TDG wettbewerbsrechtlich
relevant sein kann, gleichwohl ist das Merkmal der
wesentlichen Beeinträchtigung tatsächlich nicht unproblematisch.
Durch das materiell-rechtliche Erfordernis der "Eignung
zu einer wesentlichen Beeinträchtigung" wird die Verfolgungsmöglichkeit
erheblich erschwert und auf wettbewerblich spürbare Verletzungen
beschränkt (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, § 13
UWG, Rn. 18a). Dabei ist die Prüfung, ob ein solcher Wettbewerbsverstoß
geeignet ist, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen,
ohne jede Einschränkung für alle Fälle der §§
1, 3, 4, 6 bis 6c, 7 und 8 UWG erforderlich.
Da es auf die Eignung ankommt, den Wettbewerb auf
dem selben Markt wesentlich zu beeinträchtigen, braucht die
Beeinträchtigung zwar noch nicht eingetreten zu sein und daher
auch nicht festgestellt zu werden; es genügt vielmehr die Gefahr,
dass eine materiell-rechtlich wettbewerbswidrige Handlung begangen
wird, die geeignet ist, den Wettbewerb auf dem selben Markt wesentlich
zu beeinträchtigen (Baumbach/Hefermehl, a.a.O). Dabei ist diese
Eignung auch materiell-rechtliches Erfordernis der Klagebegründung.
Entscheidend ist also, ob ein Wettbewerbsverstoß
vorliegt. Nach BGH, NJW 1995, 724, 726 gilt folgendes:
"Ob das, neben den Tatbestandsvoraussetzungen
des § 1 UWG zu prüfende, materiellrechtliche Erfordernis
der Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs
vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. [...] Bei der danach
in jedem Einzelfall erforderlichen Prüfung ist maßgebend
auf die Art und Schwere des Verstoßes abzustellen. Nach dem
Gesetz verfolgten Zweck muss der Verstoß ein gewisses Gewicht
haben. Der Gesetzgeber hat die Klagebefugnis der Mitbewerber und
Wettbewerbsvereine auf solche Fälle beschränken wollen,
deren Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind,
dass die Interessen der Allgemeinheit ernstlich betroffen sind,
er wollte erreichen, dass geringfügige Wettbewerbsverstöße,
sogenannte Bagatellverstöße, nicht als sittenwidrige
Wettbewerbshandlungen verfolgt werden. [...]"
So erfüllen zum Beispiel auch geringfügige
Verstöße gegen das Ladenschlussgesetz (allerdings wertneutrale
Vorschriften) nach Ansicht des OLG Hamm (vergl. OLG Hamm, MDR 1994,
899) nicht die Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung des
Wettbewerbs.
Natürlich ist nun äußerst fraglich,
ob die gerügten Verstöße oberhalb dieser Bagatellgrenze
anzusiedeln sind und die Abmahnung daher begründet ist. Daneben
kann der Unterlassungsanspruch nicht geltend gemacht werden, wenn
die Geltendmachung rechtsmissbräuchlich ist, § 13 Abs.
5 UWG. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gebührenerzielungsinteresse
im Vordergrund stand.
Weiterhin ist fraglich, warum der Wettbewerbsfreund
nicht die Möglichkeit gewählt hat, die Verstöße
gegen § 6 S. 1 TDG als Ordnungswidrigkeit zur Anzeige zu bringen
und sich nicht scheut, den teuren Weg der Abmahnung zu wählen.
Insoweit drängen sich allerdings die an sich strengen Grundsätze
der Geschäftsführung ohne Auftrag auf, an die ein entsprechender
Erstattungsanspruch anknüpft.
Zwar dienen die Bestimmungen des Teledienstgesetzes
dem Verbraucherschutz, insbesondere der Transparenz, schließlich
soll der Verbraucher wissen, wessen Angebot er vor sich hat, gleichwohl
ist bei der Angabe der Firma, der Anschrift, der Telefon- und Faxnummer
und einer E-Mail-Adresse für den Verbraucher sehr wohl zu erkennen,
mit wem er es zu tun hat.
Welchen Sinn die Kenntnis der Umsatzsteueridentifikationsnummer
für den deutschen Verbraucher hat, wird wohl angesichts der
Tatsache, dass gerade in der Bundesrepublik Deutschland keine italienischen
Verhältnisse herrschen, niemals eingehend geklärt werden
können.
Insoweit darf dennoch mit Fug und Recht bezweifelt
werden, dass der Verbraucher gerade deswegen ein Angebot eines Anbieters
annimmt, weil bei dem ausgewählten Anbieter zwar die Firma,
Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie eine E-Mail-Adresse angegeben
werden, darüber hinaus aber das Impressum nicht alle erforderlichen
Angaben enthält, die das Teledienstgesetz in den §§
6, 7 fordert. Welcher wesentliche Vorteil einem solchen Anbieter
durch den Verstoß gegen §§ 6, 7 TDG entstanden ist,
will unbedingt geklärt werden. Bis zu einer gerichtlichen Entscheidung
darüber werden wohl auch weiterhin ganz besondere Rechtsanwälte
der Versuchung nicht widerstehen können, den Interessen des
Abgemahnten durch einen entsprechenden kostenpflichtigen Hinweis
zu dienen.
Die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung,
die in die grundrechtlich geschützte Freiheit des Einzelnen
eingreift und zudem i.d.R. eine vertragliche Vereinbarung beinhaltet,
nach der man sich verpflichtet, im Falle der Zuwiderhandlung einen
bestimmten Betrag zu überweisen oder - nach Hamburger Brauch
- ins gerichtlich überprüfbare Ermessen des Anspruchsberechtigten
zu stellen, sollte daher wirklich gründlich überlegt werden.
Schließlich sollte die Einschränkung seiner Freiheiten
nicht kopflos hingenommen werden und - soweit es nicht zwingend
erforderlich ist - keine entsprechende Verpflichtung eingegangen
werden!
Dennoch konnte festgestellt werden, dass der so arg
gebeutelte Freund des lauteren Wettbewerbs auf seiner Internetpräsenz
(Stand: 25. April 2002) Nettopreise ("alle Preise zzgl. Mehrwertsteuer")
angibt, obwohl nicht nur in der Preisangabenverordnung eindeutig
geregelt ist, dass die Preise gemäß § 1 Abs. 1 PAngV
in diesen Fällen incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer auszuweisen
sind. Weiterhin ist fraglich, ob er nach eigener Darstellung nicht
ins Handelsregister hätte aufgenommen werden müssen -
und eine entsprechende Information seinem Impressum nachzutragen
ist. Es steht daher zu befürchten, dass eine beinahe unendliche
Geschichte ins Haus steht, bis die Gerichte in der Sache entschieden
haben.
Unbestätigten Gerüchten zufolge wollen zumindest
einige der Abgemahnten zwar eine Unterlassungserklärung abgeben,
gleichwohl nicht die in dem Schreiben verlangte, sondern eine nach
dem sog. "Hamburger Brauch".
Stellungnahme der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei
Nunmehr liegt AdvoGraf die Stellungnahme der abmahnenden
Rechtsanwälte vor:
Auf Anfrage von AdvoGraf wird mitgeteilt, dass es
richtig ist, dass die von uns angeschriebene Anwaltskanzlei die
Interessen des Abmahnenden vertritt.
Weiterhin wird mitgeteilt, dass ihr Mandant seit dem
01.01.1982 im Gewerberegister der Stadt Herne unter einer angegebenen
Reg.-Nr. als Groß- und Einzelhändler unter anderem für
Bürobedarfsgegenstände und Bücher ohne eintragungspflichtigen
Namen angemeldet ist.
In der Vergangenheit sei ihr Mandant von seinen langjährigen
Kunden des öfteren daraufhin angesprochen worden, dass er mit
seinen Standardprodukten gegenüber anderen Mitbewerbern erheblich
zu teuer sei.
Da sich diese Auskünfte häuften, habe ihr
Mandant mit seinem Team eine Umfrage in seinem Kundenkreis getätigt,
woraufhin er auf die Mitwettbewerbsangebote im Internet hingewiesen
wurde. Daraufhin recherchierte ihr Mandant verstärkt im Internet
und kam zu dem Ergebnis, dass viele seiner Mitbewerber die Bestimmungen
nach dem aktuellen TDG, welche von ihm eingehalten worden seien,
ihrerseits nicht nachgekommen sind.
Sodann teilen uns die Rechtsanwälte mit, um welche
Bestimmung es sich konkret handelt und um welch tatbestandlichen
Voraussetzungen es dabei geht:
Nach § 6 TDG sind vom Anbieter "Allgemeine
Informationspflichten" zu erfüllen. Die abmahnende Anwaltskanzlei
beanstandet dabei insbesondere, dass folgende Informationen nicht
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
gehalten wurden:
"1. den Namen und die Anschrift, unter der sie
niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den
Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme
und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich
der Adresse der elektronischen Post,
3. <...>
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer,
5. <...>
6. <...>"
Wiederholend wird festgestellt, dass ihr Mandant die
auch ihn treffende Verpflichtung erfüllt habe, indem er seine
Internetpräsenz regelmäßig den Gegebenheiten angepasst
habe. Hierdurch sei ihm ein "nicht unerheblicher Schaden entstanden",
da er für die Anpassung fachliche bzw. gewerbliche Hilfe in
Anspruch nehmen musste.
Durch diese Rechtstreue sei ihrem Mandanten im Vergleich
zu den abgemahnten Mitbewerbern im Internet ein Mehrkostenaufwand
entstanden. Im Internetbereich müsse der Marktbegriff entsprechend
weit ausgelegt werden, da in diesem Bereich eine regionale Beschränkung
des Wettbewerbs nicht gegeben ist.
Weiterhin wird mitgeteilt, dass sich die Mitbewerber,
indem sie sich nicht an die gesetzliche Vorgabe gehalten haben,
einen wesentlichen wettbewerbsrechtlichen Vorteil erhalten haben.
Für die Annahme eines wettbewerbsrechtlichen Vorsprungs genüge
es, dass ein Mitanbieter seine wettbewerbsrechtliche Ausgangslage
im Wettbewerb verbessert habe, z.B. durch günstige Gestaltung
der Leistungsangebote, ohne das es auf den Erfolg dieser Angebote
ankomme. Hiervon sei in den vorliegenden Fällen auszugehen,
so dass ein Verstoß gem. § 1 UWG vorliege.
Ein solcher Vorsprung zeige sich nach Auffassung der
Rechtsanwälte zumeist darin, dass aufgrund des Gesetzesverstoßes
eine billigere Leistung angeboten wird, aber auch in einer günstigeren
Werbemethode, die das Angebot attraktiver oder dem Verbraucher zugänglicher
mache (mit Verweis auf Baumbach/Hefermehl, Kommentar zum Wettbewerbsrecht,
22. Aufl., § 1 UWG, Rn. 655).
Dadurch - so die Rechtsanwälte weiter - haben
sich die Mitbewerber gegenüber ihrem Mandanten einen Vorsprung
durch Rechtsbruch angeeignet, wodurch sie gegen die guten Sitten
im Wettbewerb verstoßen haben.
"Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt
dann vor, wenn die Einhaltung der Norm einem sittlich-rechtlichen
Gebot entspricht" (mit Verweis auf Baumbach/Hefermehl, a.a.O.,
§ 1 Rn. 614). Hier finde nunmehr die Überleitung zu den
§§ 6, 7 TDG statt. Diese Normen beinhalten sittlich-rechtliche
Gebote, welche von jedem Wettbewerber einzuhalten sind. Die §§
6, 7 TDG würden nach Auffassung des Rechtsanwaltes die Transparenz
des Wettbewerbsmarktes und der dahinterstehenden Anbieter sowohl
für die Mitbewerber, aus auch für den Verbraucher betreffen.
Deshalb handle es sich bei den §§ 6, 7 TDG auch um wettbewerbsrelevante
Regelungen zur Online-Werbung (hier verweisen die Rechtsanwälte
auf Prof. Dr. Hoeren, Grundzüge des Internetrechts 2001 -
vergl. aber auch hier
»).
Gerade in den hier abgemahnten Fällen sei die
durch die §§ 6, 7 TDG geforderte Transparenz nicht gegeben,
so dass die Rechtsverfolgung bei Vertragsverstößen durch
die abgemahnten Anbieter für Mitanbieter oder Verbraucher erschwert
oder sogar unmöglich gemacht werde.
Weiterhin berufen sich die Rechtsanwälte auf
die Rechtsprechung des BGH und zitieren:
"Wenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten
zugleich gegen ein Gesetz verstößt, das - wie z.B. die
Vorschriften des Arzneimittelgesetzes - dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter
wie dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dient, indiziert
die Verletzung einer derartigen wertbezogenen Norm grundsätzlich
die wettbewerbsrechtlich Unlauterkeit mit der Folge, dass es regelmäßig
nicht der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf"
(BGH, Urteil v. 05.10.2000 - Az.: I ZR 224/98).
Im folgenden verweisen die Rechtsanwälte darauf,
dass die genannten Vorschriften des Teledienstgesetzes dem Schutz
wichtiger Gemeinschaftsgüter dienen bestimmt seien, nämlich
der Transparenz des Marktes als auch der Sicherstellung der Rechtsverfolgung
im Falle des Vertragsbruchs für Mitbewerber und Verbraucher.
Damit handle es sich nach der Einschätzung des Rechtsanwaltes
um einen abmahnwürdigen Wettbewerbsverstoß.
Zuletzt weisen die Rechtsanwälte noch darauf
hin, dass ihr Mandant seit 20 Jahren als Gewerbetreibender in dem
hier in Rede stehenden Marktsegment tätig ist und damit für
die abgemahnten Unternehmen Mitbewerber sei. Aus der Sicht der Rechtsanwälte
bestünden keine Zweifel an der Lauterkeit des an die Kanzlei
herangetragenen Abmahnbegehrens. Weiterhin vertritt man (mit Verweis
auf Baumbach/Lauterbach, § 13, Rn. 47) die Auffassung, dass
auch eine übermäßige Prozessführung kein mißbräuchliche
Ausnutzung der Klagebefugnis darstelle.
Soweit die Stellungnahme der Anwaltskanzlei aus Bochum.
[RDO 26.04.2002]
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